unter Umständen kann sogar der Hauptteil des Aufwands bereits auf dieser Stufe des Verfahrens anfallen. Die Interessenten müssen sich gegebenenfalls auch bereits in diesem Zeitpunkt zu Bietergemeinschaften zusammenschliessen, was ebenfalls mit Aufwand verbunden ist. Anderseits wird die Vergabebehörde durch die Bekanntgabe der Anzahl Teilnehmer, die sie zuzulassen beabsichtigt, gebunden. Dadurch wird z.B. verhindert, dass die Limite durch die Vergabebehörde bewusst so festgesetzt werden kann, um die Teilnahme eines unerwünschten Bewerbers willkürlich zu verhindern.