liche Beschaffungsrecht (BRK) hat im Zusammenhang mit der möglichen Beschränkung der Anbieterzahl nach Massgabe von Art. 15 Abs. 4 BoeB festgehalten, dass grundsätzlich alle Bewerber, welche die in der Ausschreibung angegebenen Eignungskriterien erfüllten, einzuladen seien, ihre Offerte in der zweiten Vergabephase einzureichen. Das Gesetz erlaube einzig die Teilnehmerzahl zu beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abge- 340 Verwaltungsgericht 2002