Lediglich in Bezug auf eine Ingenieurgemeinschaft wird festgehalten, diese erfülle die zwingenden Anforderungen nicht, weil sie die elektromechanischen Anlagen nicht durch einen Partner, sondern durch Subunternehmer bearbeiten lassen wolle. Klar erscheint, dass diejenigen Bewerber, welche die zwingenden Anforderungen gemäss Ziffer 1.10.1 der Präqualifikationsunterlagen nicht erfüllen, zur Auftragsausführung nicht geeignet sind. Demgegenüber erachtet die Vergabestelle offensichtlich alle Anbieter, welche die zwingenden Anforderungen erfüllen, als geeignet.