werden müssen. Eine Diskriminierung von Planergemeinschaften gegenüber Einzelanbietern erfolgt deswegen nicht. Die Tatsache, dass die E. AG und die H. AG im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Generellen Projekts und des Bauprojekts der Ortskernumfahrung bereits verschiedene Planerleistungen erbracht haben, vermögen nichts daran zu ändern, dass diese beiden Partnerinnen die genannten Teilkriterien Objektbezogene Firmenreferenzen Tunnelbau bzw. Leistungsfähigkeit Strassenbau - wie ausgeführt - nicht bzw. nur teilweise erfüllen.