Die Qualitätssicherung obliegt ebenfalls der I. AG. bb) Bei dieser Sachlage lassen sich die von der Vergabebehörde gemachten Abzüge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht als diskriminierend bezeichnen. Auch die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass es sich bei der H. AG und der E. AG um unter dem im vorliegenden Fall vor allem massgebenden Aspekt der Realisierungsphase neu auf dem Markt auftretende Firmen handelt. Die H. AG, der innerhalb des Planerteams die Verantwortung für die Realisierung des im Tagbau zu erstellenden innerstädtischen Tunnelteils zukommt, verfügt nicht über einschlägige Referenzen.