Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (erwähnter VGE [BE.2001.00388] in Sachen R. AG, S. 6 mit Hinweisen). 4. Zu überprüfen ist zunächst die von den Beschwerdeführerinnen als diskriminierend erachtete Mittelwertbildung bei der Bewertung von Planer- bzw. Ingenieurgemeinschaften. a) Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid festgehalten, dass das Vorgehen der Vergabestelle, bei der Beurteilung einer Arbeitsgemeinschaft generell nur den Durchschnitt der Bewertung der Beteiligten als Bewertungsgrundlage heranzuziehen, grundsätzlich das Ermessen der Vergabebehörde nicht überschreite.