Namentlich auch bei der Bewertung der Bewerbungen anhand der einzelnen Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Indessen muss auch die Bewertung in sachlich haltbarer und begründbarer Weise erfolgen, ansonsten der Vergabestelle eine Ermessensüberschreitung oder sogar ein Ermessensmissbrauch anzulasten ist (AGVE 1998, S. 384). Hingegen kann es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (erwähnter VGE [BE.2001.00388] in Sachen R. AG, S. 6 mit Hinweisen).