Dies macht auch der Gemeinderat nicht geltend. Würde es sich anders verhalten, hätte der Gemeinderat lediglich Anbieter einladen dürfen, die die notwendigen Kenntnisse aufweisen oder - was der Auftragswert im vorliegenden Fall zugelassen hätte - sogar von einem Wettbewerb absehen und den Auftrag direkt an die K. AG vergeben müssen. Festzustellen ist sodann, dass die speziellen Kenntnisse, über die die K. AG verfügt, sich eigentlich auch beim Preis zu ihrem Vorteil auswirken müssten, da dieser Wissensvorsprung es ihr ermöglichen sollte, günstiger zu offerieren.