Zur Frage, ob ein solcher Wissensvorsprung ein relevantes Zuschlagskriterium sein könne, hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass dafür aus Sicht des konkreten Projekts eine klare sachliche Rechtfertigung gegeben sein müsse. Solche Konstellationen seien für besonders komplexe, einzigartige oder fachlich sehr anspruchsvolle Anlagen, die nach ausgesprochenen Kennern oder Spezialisten rufen, durchaus denkbar. Wo es sich dagegen um nicht überdurchschnittlich komplizierte Aufträge handle, die in gleicher oder ähnlicher Weise in grosser Zahl vergeben würden, sei ein Wissensvorsprung der genannten Art kein sachlich haltbares Kriterium für die Arbeitsvergabe (VGE III/18 vom 5. Februar