III/106 vom 14. August 1998 [BE.1998.00186] in Sachen K. u. M., S. 15). Frühere Arbeiten, die ein Anbieter für den Auftraggeber ausgeführt hat, und die in irgend einer Weise im Zusammenhang mit dem neu zu vergebenden Auftrag stehen, können zu einem Wissensvorsprung des betreffenden Anbieters führen, der Teil der unternehmerischen Erfahrung bildet, zum besonderen Know-how des betreffenden Unternehmers gehört. Zur Frage, ob ein solcher Wissensvorsprung ein relevantes Zuschlagskriterium sein könne, hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass dafür aus Sicht des konkreten Projekts eine klare sachliche Rechtfertigung gegeben sein müsse.