Den diskriminierungsfreien Zugang zu den öffentlichen Beschaffungen durch Kantone und Gemeinden fordert auch Art. 5 BGBM. Das Bundesgericht geht davon aus, dass das BGBM sowohl die Gleichbehandlung ortsfremder und ortsansässiger Anbieter als auch die Gleichbehandlung Ortsansässiger untereinander sicherstellt (BGE 125 I 410 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2000 [2P.151/1999], E. 1c).