Sowohl bei den Umweltaspekten als auch bei der Lehrlingsausbildung handelt es sich um vergabefremde Zuschlagskriterien, die in § 18 Abs. 2 SubmD aber ausdrücklich erwähnt und daher grundsätzlich zulässig sind. Der Grundsatz der Transparenz gebietet es allerdings, dass solche Zuschlagskriterien mitsamt ihrer Gewichtung in der öffentlichen Ausschreibung (oder den Ausschreibungsunterlagen) aufgeführt werden, wenn die Vergabebehörde sie berücksichtigen will (erwähnter VGE in Sachen Z. AG, S. 10 f.).