2002 Submissionen 321 der Tatsache, dass sie das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, gerechtfertigt gewesen. Wie sich aus der Beschwerde und auch aus der Vernehmlassung des Gemeinderats ergibt, wäre die Beschwerdeführerin allerdings durchaus in der Lage gewesen, die diesbezüglichen Befürchtungen der Vergabebehörde zu zerstreuen. Im vorliegenden Fall war die Vergabestelle, wie sich den Unterlagen entnehmen lässt, zudem ganz offensichtlich bereits während des Vergabeverfahrens nicht der Meinung, die Beschwerdeführerin müsse vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, da sie die vorgegebenen Termine nicht einhalten könne.