Allein aus diesen Angaben abzuleiten, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die ausgeschriebenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Termine auszuführen, ist rechtlich nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich (und mit ihrer Unterschrift) bestätigt, dass sie die ihr bekannt gegebenen Termine wahren kann. Wenn bei der Vergabebehörde bzw. beim sie beratenden Architekten wegen der erwähnten Betriebsferien und dem vorgesehenen Personaleinsatz Zweifel bestanden, ob dies wirklich der Fall sei, so hätte dies - im Rahmen der Offertbereinigung (§ 17 Abs. 2 SubmD) - zunächst einer entsprechenden Rückfrage bedurft.