Als Arbeitsbeginn gab sie - wie im Schreiben vom 27. Mai 2002 verlangt - den 15. Juli 2002 an. Die Frage, ob sie die genannten Termine für die Ausführung bzw. Lieferung einhalten könne und imstande sei, mit dem üblichen Baufortgang Schritt zu halten, bejahte sie vorbehaltlos. In Bezug auf den vorgesehenen Personaleinsatz gab sie zwei bis vier Personen an, und schliesslich erwähnte sie die Betriebsferien vom 29. Juli bis 2. August 2002. Allein aus diesen Angaben abzuleiten, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die ausgeschriebenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Termine auszuführen, ist rechtlich nicht haltbar.