Eine schnellere Arbeitsausführung innerhalb der gesetzten Termine vermag mit andern Worten einen tieferen Preis nicht aufzuwiegen. d) Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen das preisgünstigste Angebot eingereicht. Somit muss der Auftrag an sie vergeben werden, es sei denn, es stehe fest, dass sie gar nicht in der Lage ist bzw. gewesen wäre, die vorgegebenen Termine einzuhalten. Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin beantwortete die unter Ziffer 8 ("Termine/Personaleinsatz") gestellten Fragen lückenlos. Als Arbeitsbeginn gab sie - wie im Schreiben vom 27. Mai 2002 verlangt - den 15. Juli 2002 an.