Beim Erfordernis, die immissionsträchtigen Arbeiten während der Sommerferien zu erledigen, handelt es sich um ein Ausschlusskriterium und nicht etwa um ein Zuschlagskriterium. Für den Zuschlag können nach dem klar erkennbaren Willen der Vergabestelle, wie er in den Ausschreibungsunterlagen und im zugehörigen Begleitschreiben zum Ausdruck kommt, einzig Anbieter in Frage kommen, die diese Vorgabe einzuhalten vermögen. Wer dazu nicht in der Lage ist, scheidet von vornherein aus. Als Zuschlagskriterien dürfen die 320 Verwaltungsgericht 2002