In Ziffer 8 der Submissionsbestimmungen ("Termine/Personaleinsatz") hatten die Anbietenden dementsprechend Fragen nach dem frühstmöglichen Arbeitsbeginn, Dauer/Einhaltung der genannten Termine, vorgesehenem Personaleinsatz sowie nach Betriebsferien und Unterbrüchen zu beantworten. Beim Erfordernis, die immissionsträchtigen Arbeiten während der Sommerferien zu erledigen, handelt es sich um ein Ausschlusskriterium und nicht etwa um ein Zuschlagskriterium.