der Vergabestelle für die Arbeitsausführung zwingend vorgegebenen Termine nicht gewährleisten kann, vom Vergabeverfahren auszuschliessen bzw. (im selektiven Verfahren) nicht zuzulassen. Insoweit kann ihm auch die Eignung zur Ausführung des konkret zu vergebenden Auftrags abgesprochen werden, z.B. wegen der zum vorgesehenen Ausführungszeitpunkt fehlenden zeitlichen Verfügbarkeit oder fehlenden personellen Kapazität. Als Ausschlusskriterium verstanden kommt dem Termin absoluten Charakter zu: Er kann entweder eingehalten oder nicht eingehalten werden; dazwischen gibt es nichts (vgl. das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, E. 2b).