Bestimmt eine Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Termin als eines der massgebenden Zuschlagskriterien, ist dies dahingehend zu verstehen, dass demjenigen Anbieter der Vorzug gebühren darf, welcher eine schnellere Ausführung als die gemäss Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen geforderte zum gleichen Preis offeriert als derjenige Anbieter, der (lediglich) die Termine gemäss Unterlagen einzuhalten verspricht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. April 2000 [U 00 35] E. 2b). Eine raschere Arbeitsausführung kann mit andern Worten unter Umständen, d.h. bei entsprechender Festsetzung und Gewichtung der