316 Verwaltungsgericht 2002 abgestuften Erfüllungsgrads aus und hat die Angebote entsprechend bewertet. Aus dem "Kriterienkatalog BIDA II für Bibliotheks-Lö- sung" muss entnommen werden, dass die sogenannten "Muss-Krite- rien" nicht selbständig, sondern im Rahmen der übrigen Zuschlags- kriterien beurteilt bzw. bewertet worden sind. Nicht bekannt ist, wel- che Bewertung die einzelnen "Muss-Kriterien" mindestens erreichen mussten, damit sie als noch erfüllt erachtet wurden. Beispielsweise ist beim Kriterium "Applikatorische Anforderungen/Datenmigration" auch die "Übernahme ab best. System", also ein "Muss-Kriterium" (und gemäss der öffentlichen Ausschreibung zugleich auch ein Eignungskriterium), bewertet worden. Die Beschwerdeführerin hat hier das Maximum von 10 Punkten erhalten, die E. GmbH hingegen nur 7 Punkte. Mit dem Punkteabzug ist offenbar dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Konversion von SISIS zu ALEPH 500 zwar nicht unmöglich, aber aufwändiger und komplizierter ist. Festzustellen bleibt, dass die Bedeutung und die Handhabung, das heisst die Prüfung und Bewertung, der sogenannten "Muss-Kriterien" gemäss Pflichtenheft zumindest schwer durchschaubar ist. Es kommt hinzu, dass der Kantonsbibliothekar (als Mitglied der Evaluationsbehörde) sich in diesem Zusammenhang ebenfalls widersprüchlich äussert. Die in der öffentlichen Ausschrei- bung als Eignungskriterien bekannt gegebenen Aspekte werden als "Muss-Kriterien" im Zuschlagsverfahren bezeichnet und diesen nun die Bedeutung von absoluten Kriterien beigemessen, indem geltend gemacht wird, das System SUNRISE der Beschwerdeführerin erfülle die Muss-Anforderungen nicht. Handhabung und Bewertung der Kriterien entsprechen jeden- falls nicht einem transparenten Verfahren. 76 Zertifizierung. - Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, auf welche Weise sie die Qua- lität eines Angebots berücksichtigen und beurteilen und welches Ge- wicht sie hierbei Zertifikaten beimessen will. Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Vergabestelle einer "offiziell" anerkannten QS-Zertifi- zierung einen höheren Stellenwert beimisst als einem firmeneigenen Qualitätsmanagementsystem. 2002 Submissionen 317 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juli 2002 in Sa- chen S. gegen Gemeinderat Gansingen. Aus den Erwägungen 6. a) Beim Teilkriterium "Qualitätssicherung" erhielten die QS- zertifizierten Anbieter 100 Punkte. 75 Punkte wurden für ein sich im Aufbau befindendes Qualitätsmanagement-System vergeben, und 50 Punkte bekam, wer über ein baustellenbezogenes Qualitätsmana- gement-System verfügt. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Offerte das "eigene QS System", und wurde dafür mit 50 Punkten bewertet. In der Beschwerde wird (sinngemäss) eine Besserbewer- tung des firmeneigenen QS-Systems, das jeweils baustellenspezifisch erarbeitet wird, verlangt. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wie- derholt festgehalten, aus einer Qualitätszertifizierung lasse sich nicht zwangsläufig ein unmittelbarer Qualitätsvorsprung gegenüber nicht- zertifizierten Unternehmungen ableiten; die Zertifizierung sei le- diglich ein Indiz für Qualität, nicht mehr; ebenso gut könne z.B. auch eine Referenzliste Auskunft über die Qualifikation einer Unterneh- mung geben (VGE III/87 vom 14. Oktober 1997 [BE.1997.00189] in Sachen St. u. Mitb., S. 6 f.; III/1 vom 8. Januar 2002 [BE.2001.00372] in Sachen R. AG, S. 14; vgl. auch Peter Gauch / Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergabe- recht des Bundes, Freiburg 1999, S. 20 f.). Daraus darf nun aber - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat -, nicht ge- schlossen werden, die Vergabestelle dürfe nicht auf eine solche Zertifizierung abstellen. Letztlich ist es Sache der Vergabestelle, auf welche Weise sie die Qualität eines Angebots berücksichtigen und beurteilen will, und in ihrem Ermessen liegt es grundsätzlich auch, welches Gewicht sie solchen Zertifikaten beimessen will (VGE III/155 vom 15. Dezember 2000 [BE.1997.00372] in Sachen ARGE Argovia A1, S. 26; erwähnter VGE in Sachen R. AG, S. 14). Die von der Vergabestelle im vorliegenden Fall vorgenommene Bewertungs- abstufung und vor allem die Tatsache, dass sie einer "offiziell" aner- 318 Verwaltungsgericht 2002 kannten QS-Zertifizierung einen höheren Stellenwert beimisst als einem firmeneigenen Qualitätsmanagement-System, ist vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass bei den Zuschlagsempfängerinnen nur zwei der drei Unternehmen über ein anerkanntes QS-Zertifikat verfügen, während die E. AG ebenfalls "nur" ein firmeninternes Qualitätsmanagement kennt, ist ebenfalls durch eine entsprechende Schlechterbewertung Rechnung getragen worden. Auch in Bezug auf die Bewertung der "Qualitätssicherung" lässt sich somit weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Ungleichbehandlung feststellen. 77 Termin als Vergabekriterium. - Dem Termin kann sowohl die Bedeutung eines Zuschlagskriteriums als auch die Bedeutung eines Ausschlusskriteriums zukommen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. August 2002 in Sachen P. GmbH gegen Gemeinderat Schafisheim. Aus den Erwägungen 3. b) Im Katalog gemäss § 18 Abs. 2 SubmD ist u.a. auch der "Termin" als Zuschlagskriterium aufgeführt. Bestimmt eine Verga- bestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Termin als eines der massgebenden Zuschlagskriterien, ist dies dahingehend zu verstehen, dass demjenigen Anbieter der Vorzug ge- bühren darf, welcher eine schnellere Ausführung als die gemäss Aus- schreibung oder Ausschreibungsunterlagen geforderte zum gleichen Preis offeriert als derjenige Anbieter, der (lediglich) die Termine ge- mäss Unterlagen einzuhalten verspricht (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden vom 6. April 2000 [U 00 35] E. 2b). Eine raschere Arbeitsausführung kann mit andern Worten unter Um- ständen, d.h. bei entsprechender Festsetzung und Gewichtung der Zuschlagskriterien, einen Mehrpreis kompensieren. Dem Termin kann aber auch die Bedeutung eines Ausschlusskriteriums zukom- men. Diesfalls ist derjenige Anbieter, welcher die Einhaltung der von