Festzustellen bleibt, dass die Bedeutung und die Handhabung, das heisst die Prüfung und Bewertung, der sogenannten "Muss-Kriterien" gemäss Pflichtenheft zumindest schwer durchschaubar ist. Es kommt hinzu, dass der Kantonsbibliothekar (als Mitglied der Evaluationsbehörde) sich in diesem Zusammenhang ebenfalls widersprüchlich äussert. Die in der öffentlichen Ausschreibung als Eignungskriterien bekannt gegebenen Aspekte werden als "Muss-Kriterien" im Zuschlagsverfahren bezeichnet und diesen nun die Bedeutung von absoluten Kriterien beigemessen, indem geltend gemacht wird, das System SUNRISE der Beschwerdeführerin erfülle die Muss-Anforderungen nicht.