Das heisst, diejenigen Anbieter, welche die "Muss-Kriterien" nicht vollumfänglich erfüllen, wären vom Verfahren bzw. von der Bewertung anhand der übrigen Zuschlagskriterien auszuschliessen. Bei dieser an sich naheliegenden Betrachtungsweise ergibt jedoch der Einbezug der "Erfüllung der Muss-Kriterien gemäss Pflichtenheft" in die Liste der Zuschlagskriterien und hier die Nennung an erster Stelle keinen Sinn.