Es hat beispielsweise anerkannt, dass Referenzen sowohl bei der Eignung als auch beim Zuschlag berücksichtigt werden dürfen, und erachtet es auch als zulässig, eine allfällige "Mehr-Eignung" von Anbietern in die nachfolgende Bewertung gemäss den Zuschlagskriterien einfliessen zu lassen (AGVE 1999, S. 329 f.). Vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass dies in den Zuschlagskriterien so vorgesehen und den Anbietenden auch bekannt gegeben worden ist. b) Die Vergabebehörde nennt in den Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel "Zuschlagskriterien" nicht nur Kriterien im Sinne von § 18 Abs. 2 SubmD, sondern auch Eignungskriterien und Pro- dukte- bzw. Systemanforderungen.