indem z.B. die Eignung des Anbieters (bzw. das Ausmass der Eignung) auch beim Zuschlag eine Rolle spielen kann (AGVE 1999, S. 329; vgl. auch Hauser, a.a.O., S. 1414 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht lehnt eine strikte Trennung als nicht praktikabel ab. Es hat beispielsweise anerkannt, dass Referenzen sowohl bei der Eignung als auch beim Zuschlag berücksichtigt werden dürfen, und erachtet es auch als zulässig, eine allfällige "Mehr-Eignung" von Anbietern in die nachfolgende Bewertung gemäss den Zuschlagskriterien einfliessen zu lassen (AGVE 1999, S. 329 f.).