Produkteanforderungen sind absolute Kriterien; ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Hauser, a.a.O., S. 1406). Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, weil im Grundsatz sachlich richtig und verfahrensökonomisch, unter bestimmten Umständen bereits im Rahmen der Eignungsprüfung (Präqualifikation) auch zu prüfen, ob die von einem bestimmten Unternehmer zu offerierenden Produkte die verlangten technischen Vorgaben einhalten können (erwähnter VGE in Sachen B. GmbH, S. 12). cc) Die Zuschlagskriterien schliesslich beziehen sich ebenfalls auf die zu beschaffende Leistung bzw. das Angebot;