Das Verwaltungsgericht lehnt eine strikte Trennung als nicht praktikabel ab (AGVE 1999, S. 329 f.). Der von der Vergabestelle verwendete Begriff "Kompetenz" fasst die Aspekte "Qualität" und "Erfahrung" zusammen. Beizupflichten ist den Beschwerdeführerinnen, dass unter diesem Kriterium auch Gesichtspunkte beurteilt werden, welche die Eignung der Anbietenden betreffen. Dies lässt sich indessen nicht als sachwidrig beanstanden, denn auch in einem offenen Verfahren darf der Zuschlag nur an einen Anbieter erteilt werden, der zur qualitativ einwandfreien Ausführung 2002 Submissionen 313