Auch dieser Umstand spricht indessen nicht grundsätzlich gegen die von der Vergabestelle vorgenommene Gewichtung der Zuschlagskriterien. Zu berücksichtigen ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Vergabe im offenen Verfahren nach dem GATT-Überein- kommen handelt, d.h. mit der öffentlichen Ausschreibung angesprochen werden soll - jedenfalls nach Sinn und Zweck des heutigen Submissionsrechts, das eine Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens anstrebt - ein nationaler und internationaler Anbieterkreis, der über die im Kanton oder allenfalls in Nachbarkantonen ansässigen und der Vergabestelle ohnehin bekannten Tiefbauunternehmen hinausgeht.