VRöB) und den Ausschreibungsunterlagen (§ 14 VRöB) unterschieden. Die Verpflichtung, allfällige Fehler und Mängel der Ausschreibungsunterlagen innert 10 Tagen nach Zustellung durch die Vergabestelle anfechten zu müssen (§ 25 Abs. 1 SubmD; Art. 15 Abs. 2 IVöB) hätte zur Folge, dass die Anbietenden innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist entweder ihre Angebote (statt der vierzigtägigen Minimalfrist für die Angebotseinreichung gemäss Art. XI Ziff. 2 und 3 2002 Submissionen 307