Die dafür notwendigen Detailerkenntnisse in Bezug auf den Auftrag ergeben sich in der Regel erst aus den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnisse, Pflichtenhefte, Besondere Bestimmungen etc.) mit genügender Bestimmtheit (vgl. auch BRK 2001-011, S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, von den Interessenten zu verlangen, bereits gegen die in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien auf dem Beschwerdeweg vorgehen zu müssen, um die diesbezügliche Rügebefugnis nicht zu verwirken. Zu verneinen ist auch die Verpflichtung, die Zuschlagskriterien unmittelbar nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen anzufechten.