hingegen kann das Fehlen von Zuschlagskriterien noch im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag geltend gemacht werden, da es sich dabei um einen Verstoss gegen das Gebot der Transparenz handle, der sich über die Ausschreibung hinaus auf das ganze Vergabeverfahren auswirke (Urteil vom 8. Juni 1999 [2A99 15/16/17] E. 2a). cc) Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Auswahl und die Gewichtung der Zuschlagskriterien anzufechten sind. Sie sind in Ziffer 8 der öffentlichen Ausschreibung einschliesslich ihrer prozentualen Gewichtung aufgeführt worden.