bestimmten Situationen aus Gründen der Prozessökonomie zulässig. Dies treffe indessen bei der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags nur in Ausnahmefällen zu, zumal die in Frage kommenden Rechtsfragen in der Ausschreibung selten mit ausreichender Bestimmtheit umschrieben seien, um als verbindliche Festlegungen im Sinne eines Teilentscheides gelten zu können. Dieses Ergebnis erscheine auch sachgerecht. Eine gesonderte Anfechtung materiellrechtlicher Teilentscheide mit einem gegen die Ausschreibung gerichteten Rechtsmittel würde das Verfahren in den meisten Fällen nur unnötig verzögern.