wegen nicht. Grundsätzlich steht einer Beteiligung einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft daher nichts entgegen. bbb) Im Folgenden ist indessen nicht von einer Verfahrensbeteiligung der B. AG auszugehen. Die kurz gehaltene Stellungnahme vom 13. Februar 2002 beschränkt sich im Wesentlichen auf Bemerkungen allgemeiner Natur und auf das Widerlegen einiger als unrichtig erachteter Behauptungen in der Beschwerde betreffend insbesondere die B. AG. Um eine umfassende, sich eingehend mit der Beschwerde und der darin enthaltenen Argumentation auseinandersetzende Vernehmlassung handelt es sich nicht.