Die Übernahme eines öffentlichen Auftrags als Folge des Zuschlags könne nur durch die Bietergemeinschaft als Ganzes erfolgen (Urteil vom 1. Februar 2000 [VB.1999.00347], in: RB an den Kantonsrat 2000 Nr. 11, S. 54 f.). In einer grundsätzlich anderen Situation als eine für die Vergabe nicht berücksichtigte Bietergemeinschaft befindet sich eine Arbeitsgemeinschaft, wenn die zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsverfügung von einer unterlegenen Konkurrentin angefochten wird; ihr droht der mögliche Entzug eines ihr zugesprochenen Rechts.