Die Beschwerde sei daher nicht darauf ausgerichtet, eine die Gemeinschaft belastende Anordnung abzuwehren; sie wolle vielmehr zu Gunsten der Gemeinschaft die positiven Rechtswirkungen herbeiführen, die sich aus dem Zuschlag ergäben. Die Übernahme eines öffentlichen Auftrags als Folge des Zuschlags könne nur durch die Bietergemeinschaft als Ganzes erfolgen (Urteil vom 1. Februar 2000 [VB.1999.00347], in: RB an den Kantonsrat 2000 Nr. 11, S. 54 f.).