Unter diesen Umständen drängt sich die Rückweisung an die Gemeinde auf, auch wenn damit eine Verfahrensverzögerung verbunden ist. Die Entscheidung über die Einzonung und die definitive Abgrenzung des Baugebiets sowie die Anforderungen einer umfassenden Interessenabwägung verlangen einen neuerlichen Planungsentscheid des Planungsträgers. Ausgeschlossen ist ohnehin, dass das Verwaltungsgericht die Zuweisung zu einer bestimmten Zone selbst vornimmt, da das Verwaltungsgericht weder Planungs- noch Genehmigungsbehörde ist. Auch eine Rückweisung an den Grossen Rat mit 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 293