AGVE 1996, S. 309). Dieser Mangel des Genehmigungsentscheides hat indessen nur zur Folge, dass diese Anweisung aufzuheben und der Rückweisungsentscheid in dem Sinn zu präzisieren ist, dass der Gemeinde im zweiten Umgang das volle Planungsermessen zusteht. Die Gemeinde kann somit in die von der Genehmigungsbehörde geforderte Überarbeitung des Nutzungsplans auch bereits genehmigte Teile einbeziehen, soweit ein zureichender innerer Zusammenhang mit der verlangten Überarbeitung der Planung im Gebiet "Rütene" besteht (AGVE 1996, S. 310). e) Schliesslich fehlt es für eine direkte Änderung im Genehmigungsverfahren an den formellen Voraussetzungen.