Allein die Tatsache, dass der Grosse Rat zusätzlich zum Gebiet, welches im Beschwerdeverfahren umstrittenen war, weitere Teilparzellen von der Genehmigung ausgenommen hat, machte eine Rückweisung an die Gemeinde erforderlich. Das Gebiet "Rütene" wie es im Plan der Abteilung für Raumentwicklung vom 4. Juli 2000 als Inhalt des grossrätlichen Beschlusses ausgewiesen ist, entspricht nicht dem Planergebnis des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 31. August 1998. Die genaue Festsetzung der Bauzone fällt in das Planermessen und muss von der Gemeinde entschieden werden.