Die Abänderungen eines Nutzungsplanes im Rechtsschutzverfahren sind in der Regel keine Planungsentscheide von "geringer Tragweite" oder von unerheblicher Entscheidungsfreiheit. Die wesentlichen Teile der Nutzungsplanung sind schliesslich auch nicht durch die Grösse des betroffenen Gebietes definiert, sondern durch ihre Bedeutung für die involvierten öffentlichen und privaten Interessen. c) Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat im Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung vom 31. August 1998 eine Fläche von rund 76 a im 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 291