Die Entscheidungsfreiheit fehlt anderseits dort, wo für eine raumplanerische Festsetzung aus rechtlichen Gründen oder wegen überregionaler Interessen keine Planungsvarianten mehr möglich sind. Massstab für die in § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG geforderte "Erheblichkeit" der Entscheidungsfreiheit und die "geringe Tragweite" ist damit die Gemeindeautonomie. Bei jedem Planungsentscheid, der eine eingehende und umfassende Interessenabwägung mit Ermessensbetätigung im kommunalen Zuständigkeitsbereich erfordert, ist demzufolge die Planung an die zuständige Gemeinde 290 Verwaltungsgericht 2002