Der Grosse Rat kann direkte Änderungen unter Beachtung des rechtlichen Gehörs selber ausnahmsweise dann vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder Änderungen anstehen bei denen keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Eine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht in der Regel dort, wo der Gemeinde das Planungsermessen zusteht. Die Entscheidungsfreiheit fehlt anderseits dort, wo für eine raumplanerische Festsetzung aus rechtlichen Gründen oder wegen überregionaler Interessen keine Planungsvarianten mehr möglich sind.