Wo jedoch ein solcher Planungsspielraum besteht, darf der Regierungsrat auf Grund von Art. 2 Abs. 2 RPG nicht sein Ermessen an die Stelle des kommunalen Ermessens setzen. In diesem Fall kann er lediglich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planungsentscheides im Beschwerdeverfahren feststellen und das Planwerk entweder an die Gemeinde zur neuen Planung zurückweisen oder der Genehmigungsbehörde die Nichtgenehmigung beantragen.