O., Art. 2 N 60 ff.). cc) Für die Bedeutung und Auswirkungen des Beschwerdeentscheides auf die Genehmigung ist ein weiterer verfahrensrechtlicher Unterschied wesentlich. Im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 33 RPG bzw. § 26 BauG werden die Nutzungsplanung und die Nutzungsordnungen nicht insgesamt überprüft. Der Rechtsschutz be- 288 Verwaltungsgericht 2002