Für die Prüfung der Angemessenheit eines Nutzungsplanes folgt aus dieser Einschränkung der Kognitionsbefugnis eine Differenzierung bei der Ermessensbetätigung je nach den vom Entscheid betroffenen privaten und öffentlichen Interessen. Während bei den überkommunalen öffentlichen Interessen die volle Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz bedeutet, dass sie uneingeschränkt auf ihre angemessene Berücksichtigung zu prüfen und gegenüber den involvierten privaten oder andern öffentlichen Interessen umfassend (uneingeschränkt) abzuwägen und zu beurteilen sind, verlangt schon das Bundesrecht (Art. 2 Abs. 3 RPG) und insbesondere die Gemeindeautonomie (§ 106