In der Literatur ist das Problem der unterschiedlichen Kognition erkannt. Gemäss Aemisegger/Haag führt diese auf den ersten Blick unbefriedigende Situation in der Praxis kaum zu Schwierigkeiten, weil die kantonalen Genehmigungsinstanzen in der Regel auch eingreifen, wenn sich eine Planung als "unzweckmässig" erweist und andererseits auch bei voller Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung der Rechtsmittelbehörde gerechtfertigt ist (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 61). Nach Tschannen hat sich wegen Art. 2 Abs. 3 RPG die Angemessenheitsprüfung auf die Frage zu beschränken, ob überhaupt eine ange- 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 287