Genehmigungsbehörde auch eine rechtsfehlerbehaftete Ermessensbetätigung der Planungsbehörde, d.h. die Ermessensüberschreitung, die Ermessensunterschreitung und den Ermessensmissbrauch umfasst. Solche Fehler in der Ermessensbetätigung sind von der Genehmigungsbehörde und vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle zu prüfen (vgl. zum Ganzen: VGE IV/67 vom 13. November 2001 [BE.1996.00284] in Sachen B., S. 15). bb) Gelangt der Grosse