Botschaft zum Baugesetz vom 21. Mai 1990, S. 20). § 27 Abs. 2 Satz 1 BauG verlangt somit eine Zweckmässigkeitskontrolle in dem Sinne, dass die Genehmigungsinstanz einen Nutzungsplan dann zurückzuweisen hat, wenn er mit kantonalen und regionalen Interessen unvereinbar ist, den wegleitenden Grundsätzen und Zielen des Planungsrechts nicht entspricht oder diesen unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGE vom 24. Dezember 1998 [1P.512/1997] in: ZBl 101/2000, S. 194).