und regionalen Interessen vor. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist weder eine Zweckmässigkeits- noch eine Angemessenheitsprüfung zulässig. Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1996, S. 307 f. zur kantonalen Regelung erwogen, die Kognitionsbefugnis der Genehmigungsinstanz umfasse über die kantonalen und regionalen Interessen hinaus (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BauG) auch eine Zweckmässigkeitsprüfung.