Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht legitimiert ist, den Genehmigungsentscheid des Grossen Rats hinsichtlich der Zonierung der Grundstücke der Beschwerdeführer 2 im Gebiet "Rütene" anzufechten. Die Planung der Gemeinde G. im Gebiet "Rütene" und der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beeinflusst ihre Interessensphäre weder in rechtlicher und tatsächlicher, noch in wirtschaftlicher oder ideeller Art in einem für die Legitimation notwendigen höheren Ausmass als jeden andern Grundeigentümer oder die Allgemeinheit. Auf den Hauptantrag ihrer Beschwerde ist daher nicht einzutreten. (...) II. 3. a)