zugewiesen. Sie kann nach 10 Jahren und damit vor Ablauf der ordentlichen Planungsperiode eine Überprüfung der Zonenzuteilung dieser Grundstücke verlangen. Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf die zukünftigen Nutzungsplanrevisionen ist daher selbst dann nicht anzunehmen, wenn das Baugebiet im angefochtenen Nutzungsplan zu knapp bemessen wäre. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht legitimiert ist, den Genehmigungsentscheid des Grossen Rats hinsichtlich der Zonierung der Grundstücke der Beschwerdeführer 2 im Gebiet "Rütene" anzufechten.